Der Staat gewährt bei einem Umzug einige Steuererleichterungen. Allerdings müssen Sie einige Bedingungen erfüllen und es gibt Unterschiede, ob der Umzug aus privaten oder beruflichen Gründen erfolgt.
1. UMZUGSKOSTEN VON DER STEUER ABSETZEN BEI PRIVAT BEGRÜNDETEM UMZUG
Wer aus privaten Gründen umzieht, beispielsweise nach einer Eigenbedarfskündigung, hat lediglich die Möglichkeit, die Kosten als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen abzusetzen. Die Kosten müssen Sie über eine detaillierte Rechnung belegen. Erwähnen Sie also, wenn Sie das Umzugsunternehmen beauftragen, dass Sie eine Rechnung benötigen, die es Ihnen ermöglicht, die Umzugskosten von der Steuer bei einem privaten Umzug abzusetzen. Die Kosten geben Sie in der Steuererklärung in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ an.
Falls Sie aus gesundheitlichen Gründen umziehen, benötigen sie ein ärztliches Attest, das dies bescheinigt. In dem Fall sind die Umzugskosten als „außergewöhnliche Belastung“ abzusetzen. Das Finanzamt ermittelt einen zumutbaren Eigenanteil. Dieser orientiert sich an Ihrem Einkommen und der Anzahl von Personen, die Sie versorgen müssen. Der zumutbare Anteil beträgt zwischen einem und sieben Prozent.
2. UMZUGSKOSTEN VON DER STEUER ABSETZEN, DIE BERUFLICH BEDINGT SIND
Sie können die Umzugskosten als Werbungskosten und über eine Umzugskostenpauschale geltend machen. Einige Kosten dürfen Sie in voller Höhe ansetzen:
- Transportkosten für den Hausrat: Kosten für eine Umzugsfirma, einen Miettransporter oder für Helfer beim Verpacken der Einrichtung.
- Reise- und Übernachtungskosten: Hotelübernachtungen bei Wohnungsbesichtigungen.
- Doppelte Mieten: Während der Umzugsphase müssen Sie zeitweilig beide Wohnungen nutzen, beziehungsweise Sie zwingt ein Mietvertrag, eine Wohnung noch einige Monate zu behalten.
- Besichtigungskosten und Maklerprovision: Diese können Sie nur bei einer Anmietung geltend machen, bei einem Kauf sind sie Nebenkosten des Kaufs.
SIE MÜSSEN DIE KOSTEN BELEGEN KÖNNEN, DAHER IST EINE NACHVOLLZIEHBARE RECHNUNG WICHTIG, DIE IHNEN EIN FACHBETRIEB NATÜRLICH AUSSTELLT.
3. DIE UMZUGSKOSTEN PAUSCHALE 2020 NUTZEN
Bei Umzügen entstehen viele Kosten, die oft nicht mit Belegen erfasst werden oder für die Sie viele Einzelbelege sammeln müssten. Diese werden über die Umzugskosten Pauschale 2020 oder 2021 abgedeckt. Aus diesem Grund können Sie folgende Kosten nicht über die Werbungskosten absetzen:
- Aufwendungen für Anzeigen für die Wohnungssuche.
- Ummeldegebühren, die beim Einwohnermeldeamt und beim Ummelden von Kraftfahrzeugen anfallen.
- Trinkgelder und Verpflegungskosten für Umzugshelfer, egal ob private Helfer oder von einer Umzugsfirma.
- Kosten, die für den Ab- und Aufbau von Möbeln und den fachgerechten Anschluss elektrischer Geräte entstehen.
- Gebühren für die Installation von Telefon- und Internetanschluss.
- Kosten für das Anbringen und Ändern von Gardinen, Rollos, Vorhängen und den dazugehörigen Halterungen.
- Sonstige Aufwendungen beispielsweise für einen Nachsendeauftrag bei der Post.
Erfolgte der beruflich bedingte Umzug nach am 1. Juni 2020 aber vor dem 1. April 2021, können Sie für die Person, die berufsbedingt umzieht, eine Pauschale ohne Nachweis in Höhe von 860 Euro geltend machen. Für jede Person, etwa Ehepartner und Kinder, die mit umzieht, dürfen Sie 573 Euro ansetzen. Wenn Sie zuvor keine eigene Wohnung hatten, weil Sie beispielsweise bei den Eltern wohnten, reduziert sich der Betrag auf 172 Euro.
4. WENN MÖGLICH DIE UMZUGSKOSTENPAUSCHALE 2021 GELTEND MACHEN
Wenn der letzte Tag des Umzugs nach dem 31.03.2021 lag, können Sie höhere Pauschalen ansetzen. Wer ungefähr zu diesem Termin umgezogen ist, kann daher meist die Umzugskostenpauschale 2021 ansetzen. Die Person die aus beruflichen Gründen umzieht kann 870 statt 860 Euro ansetzen, für jede Person, die mit umzieht sind es 580 Euro. Wer erstmals eine eigene Wohnung bezieht darf ab diesem Termin 174 Euro vom zu versteuernden Einkommen absetzen.
5. PRÜFEN, OB DER UMZUG BERUFSBEDINGT IST
Viele Menschen, die umziehen, gehen davon aus, dass es sich um einen privaten Umzug handelt. Sie begnügen sich mit den geringen Sätzen, die für das Absetzen der Umzugskosten von der Steuer aus privatem Anlass möglich sind. Viele Arbeitnehmer denken beispielsweise, dass nur eine Versetzung oder ein Stellenwechsel nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber ein beruflicher Anlass ist.
Dem ist nicht so, denn das Finanzamt erkennt auch an:
- Eine Verkürzung des Arbeitswegs, wenn durch den Wechsel des Arbeitsplatzes für den Weg zur und von der Arbeit zusammen mindestens eine Stunde Fahrzeit gespart wird.
- Antritt einer ersten Stelle in einer anderen Stadt. Sie ziehen beruflich bedingt aus dem Heimatort zum Ort des Arbeitsplatzes.
- In Einzelfällen können auch Verbesserung der Arbeitsbedingungen als beruflich begründet anerkannt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie näher an den Arbeitsplatz ziehen, um bei Notdiensten schneller verfügbar zu sein.
- Auch ein Umzug oder ein Einzug in eine Dienstwohnung zählt als berufsbedingter Umzug.
Niemand zwingt Sie, ein professionelles Unternehmen mit dem Umzug zu beauftragen, aber Sie brauchen in der Regel nachvollziehbare Belege, das heißt eine Rechnung und einen Nachweis der Zahlung.
Tipp: Wenn Sie aus beruflichen Gründen umziehen, fragen Sie Ihren Arbeitgeber, ob er sich an den Umzugskosten beteiligt. Einen Kostenvoranschlag können Sie jederzeit bei unserer Firma anfordern.
IST EIN PRIVATER UMZUG STEUERLICH ABSETZBAR?
Ja, Sie können 20 Prozent von Handwerkerkosten bis maximal 1.200 Euro und der Transportdienstkosten bis maximal 4.000 Euro von der Steuer absetzen. Sofern Sie nachweisbar aus gesundheitlichen Gründen in eine andere Wohnung ziehen, können Sie die Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen.